Onlinerechner Stromsteuerrückerstattung
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach § 9b StromStG sowie § 10 StromStG “Spitzenausgleich”
Dieser Online-Rechner dient als Veranschaulichungsbeispiel. Er soll eine erste Vorstellunge einer möglichen Steuerrückerstattung für Strom aufzeigen, vorausgesetzt Ihr Unternehmen gehört dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft an (WZ Code 2003).
Durch Sie vorgenommene Rechnungen stellen weder eine rechtliche, steuerliche oder sonstige Auskunft, Empfehlung oder Garantie seitens inova dar. Grundsätzlich ersetzt dieser Onlinerechner nicht eine professionelle Beratung durch die inova, bei der konkrete Umstände und Fakten zu berücksichtigen sind.
Die Entwicklung dieses Onlinerechners wurde mit aller gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Es wird jedoch keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen.
Stromsteuerrückerstattung nach § 9b StromStG
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach § 9b StromStG OHNE Energiemanagementsystem
Stromsteuerrückerstattung nach § 10 StromStG “Spitzenausgleich”
Für Unternehmen MIT Energiemanagementsystem ODER einem alternativen System (nach Anlage 2 SpaEfV)
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG):
Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (im Sinne des § 2 Nr. 5 StromStG):
Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind.
Warum wird die Summe der rentenversicherungspflichtigen Entgelte benötigt? (Betrifft NUR § 10)
Da die Mehreinnahmen des Staates aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen, wird der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Entlastung bei § 10 berücksichtigt.